Gunnar Wussow - AGB

Typo3 Dienstleister in Greifswald
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich
1. Die nachsteheneden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht anders vereinbart, für alle Leistungen des Software-Dienstleistungsbereichs, wie Installation, Migration, Pflege, Wartung und Beratung.

2. Die Beratung durch Gunnar Wussow (im folgenden Auftragnehmer genannt) beschränkt sich auf die programmierseitige Umsetzung der im Angebot oder der im Pflichtenheft beschriebenen Aufgabenstellung. Eine weitergehende Beratung wird der Auftragnehmer nicht übernehmen.

3. Abweichende Geschäftsbedingungen, die von einem Kunden seinem Auftrag zugrunde gelegt werden, gelten als abgelehnt, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.


Vertragsabschluss
1. Die Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und unverbindlich.

2. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer über alle zu berücksichtigenden Besonderheiten, insbesondere bei den zu verarbeitenden Daten aufklären. Weiter wird der Auftraggeber den Auftragnehmer über alle bei der Programmierung zu berücksichtigenden Pflichten und Vorschriften schriftlich informieren.

3. Alle Vereinbarungen und Angaben gelten nur dann, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich betätigt. Auf die Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.

4. Alle in Prospekten und sonstigen an den Auftraggeber ausgehändigten Unterlagen enthaltenen Maß-, Leistungs- und Gewichtsangaben stellen unverbindliche Angaben der Zulieferer dar. Der Auftragnehmer steht dafür nur ein, sofern er hierfür eine ausdrückliche Verbindlichkeitserklärung schriftlich gegeben hat.

5. Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, vom Vertrag zurück, so ersetzt er den dem Auftragnehmer entstanden Schaden. Dieser beträgt im Zweifelsfall 20% des Bruttoauftragswertes.

Leistungserbringung und Termine
1. Die vom Auftragnehmer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Alle Leistungserbringungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Versorgung durch den Zulieferer. Außerdem erfolgen Sie nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und verlängern sich unbeschadet der Rechte des Auftragnehmers bei Auftragsgeberverzug um die Zeit, die der Auftraggeber in Verzug ist. Teilleistungen sind zulässig.

3. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen (Unfall, Verkehrsstau etc.), die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei den Lieferanten oder Unterlieferanten des Auftragnehmers eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten: sie berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Ersatzvornahme, Rücktritt und Schadenersatz kommen erst in Betracht, wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung ablehnt oder mindestens zwei Versuche fehlgeschlagen sind.


Zahlung
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit bzw. Erbringung einer Teilleistung Rechnung zu legen. Bei Individualsoftware ist der Auftragnehmer berechtigt, ein Drittel des Auftragswertes bei Auftragserteilung vorab in Rechnung zu stellen.

2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

3. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Auftragnehmer andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, kann der Auftragnehmer nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


Haftung/Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer haftet nur für unmittelbare Personen- und Sachschäden, die dem Auftraggeber durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch den Auftragnehmer selbst oder seinen Erfüllungsgehilfen entstehen.

2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Datenverlust. Der Kunde muss entsprechende Datensicherungen rechtzeitig selbst vornehmen.
Geheimhaltung/Schutz- und Urheberrechte
1. Sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer Partei streng vertraulich zu behandeln.

2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigten Schriftstücke, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen und Teststellungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden und sie Dritten nicht zugänglich macht. Soweit an den Arbeiten des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben dieselben beim Auftragnehmer.

3. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Geheimhaltung und zum Urheberschutz schließt ohne Beschränkung auch die Verpflichtung ein, durch geeignete Schritte zu gewährleisten, dass die Geheimhaltungsverpflichtung und der Urheberschutz auch von seinen Mitarbeitern gewahrt wird.

4. Der Auftraggeber erkennt, dass er bei einem Verstoß gegen Schutz- und Urheberrechte alle rechtlichen Risiken und Folgen selbst trägt.


Sonstiges
1. Sind Vorschriften dieser Bedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die betroffene Klausel ist dann so auszulegen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird.

2. Das gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige Lücken.

3. Gerichtsstand für beide Parteien, soweit vereinbar, ist Greifswald.